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Allgemeines zur Mitarbeit von Eltern an Schulen

  • Schule und Elternhaus haben einen gemeinsamen Erziehungsauftrag.
    Hieraus leiten sich das Recht und die Pflicht zu einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit ab.
    Diese, zuletzt im niedersächsischen Schulgesetz (NSchG)(Fassung vom 3.März 1998) rechtlich geregelte Seite, korrespondiert mit dem Wunsch vieler Schulen nach einem engen Kontakt mit den Eltern.
  • Durch die Elternvertretungen soll eine konstruktive Verbindung zwischen Elternhaus und Schule geschaffen werden.
  • Sie soll hauptsächlich mithelfen, Anliegen, Fragen, Probleme und Konflikte der SchülerInnen mit der Schule und dem Elternhaus zu erörtern, vorzubeugen oder zu beseitigen.
  • Die Elternvertretungen in der Schule haben im Wesentlichen das Recht auf eingehende Information über alle Angelegenheiten, die die Interessen der Eltern berühren. Sie haben ferner ein Recht darauf, zu allen grundsätzlichen Fragen von der Schule gehört zu werden. Bei bestimmten Entscheidungen hat die Elternvertretung auch ein ausdrücklich geregeltes Mitwirkungsrecht, das über das sonst übliche Anhörungsrecht hinausgeht.
  • Eine gute Schule ist nicht ohne die aktive Mitarbeit von SchülerInnen und Eltern möglich. Die Elternvertretung schafft deshalb neben der SchülerInnenvertretung eine wesentliche Grundlage für die erfolgreiche Erziehungs– und Bildungsarbeit in der Schule, ihr kommt eine bedeutungsvolle Stellung zu.

Wenns noch etwas Grundsätzliches sein darf:

Mitarbeit von Eltern bedeutet für uns: Gemeinsam Schule gestalten!
Gesetzliche Grundlage

Die rechtlichen Grundlagen für die Elternarbeit finden sich im Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG). Die Elternvertretung ist im 5. Teil ab §88 NSchG geregelt. In §91 NSchG findet sich auch der Link zur Elternwahlordnung. Diese regelt einen weiteren Komplex, zu dem häufig Fragen auftreten.

Quellenangabe / Links zu offiziellen Seiten